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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Pebot GmbH, Neckarsulmer Straße 3-5, mit Sitz in 03222 Lübbenau/Spreewald (nachfolgend nur Pebot genannt).
(2) Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Pebot (nachfolgend Kunde genannt) werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht durch Auftragsannahme oder vorbehaltlose Leistung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsinhalt nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Pebot.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(4) Angebote der Pebot stehen unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Genehmigungen erteilt werden.
(5) Angebote der Pebot sind nur in Ihrer Gesamtheit gültig. Änderungen können zu einer Preisanpassung führen Zusätzliche nicht im Angebot benannte Arbeiten werden mit vorheriger Absprache nach Zeit- und Materialaufwand gesondert vom Auftraggeber vergütet.

§ 2 Urheberrechte

(1) An allen von Pebot einem Kunden überlassenen Unterlagen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Angeboten/Kalkulationen, Zeichnungen und Abbildungen, Prospekten und sonstigen vergleichbaren Unterlagen sowie Informationen auch in elektronischer Form behält sich Pebot uneingeschränkt ihre Eigentums- und Urheberrechte einschließlich der Verwertungsrechte vor. Die vorbezeichneten Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Pebot Dritten nicht, auch nicht auszugsweise, zugänglich gemacht oder anderweitig vom Kunden verwendet werden. Wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, sind Pebot auf deren Verlangen sämtliche der vorbenannten Unterlagen zurückzugeben.
(2) Ihnen wird das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Software und die Dokumentation anlagenspezifisch entsprechend den in der technischen Spezifikation genannten Zwecken zu nutzen. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Lieferung der Quellcodes bzw. der CAE Dateien. Weder die Software noch die Datensicherungskopien, noch die Dokumentation dürfen ohne unsere Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Lieferungs-/Leistungstermine

(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch Pebot bestätigt oder ausdrücklich im Vertrag geregelt sind.
(2) Ist eine Frist wirksam vereinbart, so verlängert sich diese angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt und anderen für die Pebot unabwendbaren Ereignissen, wie Transport- und Verkehrsbehinderungen, Lieferschwierigkeiten bei Material und/oder notwendigen Bauteilen, Streiks- auch bei Vorlieferern der Pebot-, Krieg, Terroranschläge oder ähnliche Ereignisse.
(3) Der Beginn und die Einhaltung wirksam vereinbarter Lieferzeiten/-termine setzen insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen (Pläne, Zeichnungen etc.), erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Klärung der erforderlichen technischen Fragen zwischen den Parteien voraus. Wirksam vereinbarte Lieferzeiten/-termine setzen zusätzlich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden (einschließlich etwaiger Zahlungspflichten) voraus, soweit Pebot nicht die Verzögerungen zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pebot berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Soweit vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs/einer zufälligen Verschlechterung der von Pebot gelieferten Sache/erbrachten Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Falls Pebot eine wirksam vereinbarte Lieferfrist nicht einhält und dem Kunden aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, kann der Kunde von Pebot eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von höchstens je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den in Verzug befindlichen Teil der Leistung verlangen.
(6) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden als in § 3 (5) dieser AGB wegen Verzögerung der Leistung geregelt, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer Pebot etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche statt der Leistung. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von Pebot zu vertreten ist.
(7)Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Pebot innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung weiter auf der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

§ 4 Leistungen der Pebot

(1) Pebot erbringt die Leistungen nach den bei Auftragserteilung anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Der Kunde trägt das Risiko für die Verwendbarkeit der Leistung, insbesondere für eine andere als die in dem Vertrag ausgewiesene Verwendung.
(2) Verwendet Pebot im Auftrag oder mit Einverständnis des Kunden Leistungen Dritter als Grundlage oder Bestandteil ihrer Leistung, so kann sie diese Leistungen ihrer weiteren Leistungserbringung ungeprüft zu Grunde legen, es sei denn, dass der Kunde Pebot ausdrücklich schriftlich den Auftrag erteilt, diese übernommenen Leistungen zu überprüfen.
(3) Teilleistungen der Pebot sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(4) Bei schuldhafter Verletzung von Leistungspflichten ist Pebot zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die Nachbesserung ist für den Kunden nicht zumutbar.
(5) Pebot ist berechtigt, Dritten Unteraufträge zu erteilen.

§ 5 Preise

(1) Preise der Pebot sind Euro-Preise. Sie enthalten keine Umsatzsteuer. Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart worden ist. Im Geschäftsverkehr mit Kunden im Inland wird von Pebot die Umsatzsteuer zusätzlich in der am Tage der Leistung geltenden gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders im Vertrag geregelt, gelten die Preise der Pebot zuzüglich der Kosten der Verpackung, des Transports ab Werk, der Aufstellung/Montage und aller weiteren erforderlichen zusätzlichen Kosten (wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkzeugs, des persönlichen Gepäcks, Auslösungen etc.).
(3) Sofern für Leistungen der Pebot keine Preise ausdrücklich vereinbart worden sind, gelten für alle Lieferungen und Leistungen unsere am Tage der Lieferung bzw. der Leistungsausführung gültigen Listenpreise zuzüglich der in § 5 (1) und (2) dieser AGB geregelten Steuern und Kosten.
(4) Pebot kann eine angemessene Erhöhung der Vergütung für den Mehraufwand verlangen, der durch Änderungen der Aufgabenstellung auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen, nicht von Pebot zu vertretenden Gründen eintritt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind ausschließlich auf eines der aus der Rechnung ersichtlichen Konten der Pebot zu entrichten. Der Abzug von Skonto durch den Kunden ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung mit Pebot zulässig.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig. Verzugszinsen werden bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB und bei Kaufleuten in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch Pebot bleibt vorbehalten.
(3) Pebot ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Sofern Pebot einen Wechsel oder Scheck annimmt, erfolgt dies lediglich erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontspesen sowie die Wechselsteuer trägt der Kunde; er hat sie zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu leisten. Für die rechtzeitige Vorzeigung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt Pebot keine Gewähr.
(4) Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem Pebot über den Betrag verfügen kann.
(5) Erklärungen des Kunden, dass Zahlungen in bestimmter Weise zu bewirken sind, sind für Pebot nicht verbindlich.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn Forderungen des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Aufrechnung der Pebot 14 Tage vor Fälligkeit schriftlich angezeigt wurde. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferung, Aufstellung und Montage

Für jede Art von Leistungen, die Pebot für einen Kunden erbringt, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
die für die ordnungsgemäße Entgegennahme und Durchführung der Leistungen der Pebot notwendigen Hilfsmannschaften, wie Handlanger und Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle bauseitigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung der Pebot, insbesondere Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe, Hilfsstoffe und sonstigen Materialien, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, Energie, Wasser, Druckluft und andere Medien an der Verwendungsstelle einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der Pebot und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, 7 Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die benötigten Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Lieferung mit Aufstellung oder Montage hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sich die für die Aufnahme der Arbeiten der Pebot erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sind, dass die Aufstellung oder Montage durch Pebot vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Pebot zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang den daraus resultierenden Mehraufwand der Pebot, insbesondere die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Pebot oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Kunde hat dem Montagepersonal der Pebot wöchentlich die geleistete Arbeitszeit nach bestem Wissen schriftlich zu bescheinigen sowie dem Montagepersonal der Pebot eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung / Montage / Inbetriebnahme unverzüglich auszuhändigen.
6. Pebot haftet nicht für zusätzliche Arbeiten seiner Mitarbeiter oder seines sonstigen beigezogenen Montagepersonals, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung / Aufstellung / Montage unmittelbar zusammenhängen (zumindest soweit kein vorwerfbares schuldhaftes Handeln vorliegt) oder soweit diese Arbeiten durch unmittelbare Anweisung des Kunden veranlasst worden sind.
7. Falls Pebot die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
Der Kunde vergütet Pebot neben den bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätzen für die Arbeitszeit gleichfalls die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sowie für Planung und Überwachung. Ferner werden der Pebot Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs, des persönlichen Gepäcks sowie die Auslösung für die Arbeitszeit und für Ruhe- und Feiertage gesondert vergütet.
8. Von Pebot angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beschädigungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

§ 8 Gefahrübergang / Abnahme

(1) Bei Lieferungen der Pebot ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens wenn der Liefergegenstand die Fertigungsstätte / das Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
(2) Wenn der Versand, die Zustellung sowie der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung/Montage auf Wunsch des Kunden verschoben oder aus von Pebot nicht zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Pebot ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden von dem Kunden verlangte Versicherungen zu bewirken.
(3) Werkleistungen hat der Kunde unverzüglich abzunehmen. Der Abnahme unterliegen grundsätzlich nur die geschuldeten Endergebnisse.
(4) Der Kunde teilt Pebot schriftlich innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Werkleistungen mit, ob diese als vertragsgemäß anerkannt werden oder aber teilt Pebot unverzüglich, spätestens aber innerhalb vorgenannten Zeitraums, konkrete Fehler mit genauer Beschreibung mit. Erfolgt dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung in Gebrauch genommen worden ist, gegebenenfalls nach Abschluss einer schriftlich vereinbarten Testphase.
(5) Bei geringfügigen Mängeln darf der Kunde die Abnahme oder Entgegennahme von Leistungen nicht verweigern.
(6) Ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass eine förmliche Abnahme stattzufinden hat, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen und der Pebot eine schriftliche Abnahmebescheinigung zu erteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die förmliche Abnahme unverzüglich herbeizuführen. Es gelten die Regelungen des § 8 (3) bis (5) dieser AGB entsprechend.
(7) Pebot kann Zwischenabnahmen von Zwischen- und Teilleistungen verlangen, sofern diese Grundlage für die weitere Leistungserbringung sind. Für Zwischen- bzw. Teilabnahmen gelten die Vorschriften des § 8 (3) bis (6) dieser AGB entsprechend.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Pebot behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus einem Vertrag auch für alle zukünftigen Lieferungen vor und auch wenn sich Pebot nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Pebot ist berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Lieferungen / Leistungen der Pebot pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Kunde den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde hat Pebot unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein gelieferter Gegenstand o. ä. gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pebot die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Pebot entstehenden Schaden.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pebot zur Rücknahme der Leistungen nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rückgabe der Leistung ist Pebot zu deren Verwertung befugt. Pebot wird die Verwertung sachgerecht vornehmen und den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anrechnen.
(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt an Pebot in Höhe des mit Pebot vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Pebot, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Pebot wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen vereinbarungsgemäß nachkommt und sich auch sonst nicht in Zahlungsverzug befindet, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und/oder keine Zahlungseinstellung mitteilt.
(6) Die bestimmungsgemäße Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Leistungen/Sache der Pebot erfolgt durch den Kunden stets namens und im Auftrag für Pebot. In diesem Fall setzen sich die Rechte der Pebot an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Sache mit anderen, Pebot nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet wird, erwirbt Pebot das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Leistungen der Pebot zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Gleiches gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Pebot anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pebot verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Pebot gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Pebot ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Pebot nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
(6) Soweit der Wert aller Sicherungswerte, die Pebot zustehen, die Höhe sämtlicher gesicherter Ansprüche um mehr als 10 Prozent übersteigen, wird Pebot auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Pebot.

§ 10 Sachmängelhaftung und Mängelrüge

(1) Alle diejenigen Leistungen sind nach Wahl von Pebot unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist- ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer- einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangsvorlag.
(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Pebot und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(3) Der Kunde hat grundsätzlich jede von Pebot gelieferte Ware/Leistung unverzüglich nach der Ablieferung ordnungsgemäß zu untersuchen und wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, der Pebot unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen – nach Eingang der Ware/Leistung schriftlich Anzeige zu machen. Zeigt sich ein solcher Mangel erst päter, hat der Kunde die schriftliche Anzeige gegenüber Pebot unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu machen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und schriftliche Anzeige, so gilt die Ware/Leistung der Pebot als genehmigt, soweit keine unabdingbare gesetzliche Regelung entgegensteht.
(4) Sofern der Kunde einen vorhandenen Sachmangel ordnungsgemäß im Sinne von § 10 (3) dieser AGB angezeigt hat, erhält Pebot Gelegenheit, nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatzware/Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Pebot gilt grundsätzlich erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Pebot als fehlgeschlagen. Den Umstand, dass der Versuch einer Nachbesserung oder Ersatzleistung erfolglos war, hat der Kunde Pebot erneut unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. § 10 (3) dieser AGB gilt entsprechend.
(5) Schlägt die Nacherfüllung der Pebot endgültig fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – soweit diese nicht wirksam ausgeschlossen sind – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Pebot berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei lediglich unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetenBaugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(9) Weitergehende oder andere als die in § 10 dieser AGB geregelten Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Pebot und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Rechtsmängel

Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen des §10 dieser AGB entsprechend.

§ 12 Haftung

(1) Pebot haftet für eine von ihr zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 500.000,- je Schadensereignis, max. jedoch zwei Schadensfälle pro Jahr. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen. Wir haften nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, vertragliche Ansprüche Dritter, Verlust von Informationen und Daten, Finanzierungsaufwendungen sowie sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht zum Beispiel wegen Vorsatzes oder bei Personenschäden zwingend gehaftet wird. Die Haftung endet mit Ablauf der Mängelhaftungsfrist und gilt auch zugunsten unserer Zulieferanten und Erfüllungsgehilfen.
(2) Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingende Haftungsvorschriften entgegenstehen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen es Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(3) Soweit dem Kunden entsprechend der Regelung nach § 12 dieser AGB Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu stehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 10 (2) dieser AGB. Dies gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Mögliche in diesem Zusammenhang beim Auftragnehmer anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen. 

§ 14 Abtretung

(1) Eine Abtretung seitens des Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Pebot. Eine Abtretung seitens des Kunden wirkt gegenüber Pebot erst, wenn sie der Pebot schriftlich angezeigt worden ist.
(2) Der neue Gläubiger hat zur Wirksamkeit der Abtretung mit der Anzeige nach § 13 (1) dieser AGB folgende schriftliche Erklärung abzugeben:„Ich erkenne an, dass die Erfüllung der Forderungen nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zu der Zeit der Abtretung gegenüber den bisherigen Gläubigern begründet waren, dass die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist und dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.“
(3) Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert durch den Kunden der Pebot anzuzeigen.

§ 15 Exportkontrollhinweis

(1) Die vom Vertragsnehmer zu liefernden Waren / Systeme können deutschen, europäischen oder internationalen Ausfuhr-Kontroll-Bestimmungen unterliegen. Sollte Pebot auf Grund einer oder mehrerer der vorgenannten Bestimmungen an der Ausführung des Vertrages behindert oder die Erfüllung gänzlich unmöglich werden, gilt eine solche Behinderung bzw. Unmöglichkeit der Erfüllung als Ereignis der Höheren Gewalt. Wir bitten um Beachtung und können in dieser Hinsicht keine Haftung übernehmen.

§ 16 Geltendes Recht / Gerichtsstand

(1) Auf den Vertrag ist ausschließlich bundesdeutsches Recht unter Ausschluss etwaiger Verweisungsnormen anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts über den Internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort ist Lübbenau. Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Pebot und dem Kunden Lübbenau. Pebot ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

§ 17 Verhältnis der AGB der Pebot zu „Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“

(1) Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pebot und die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie unterschiedliche Regelungen enthalten, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pebot.
(2) Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pebot gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.

§18 Salvatorische Klausel / Schriftformerfordernis / Nebenabreden

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Im April 2024
Pebot GmbH